AGB

I. Einleitung

1. Vorbemerkung und Struktur

1.1 Die PLAN4 GmbH (nachfolgend PLAN4 genannt) stellt ihren Kunden Software als SaaS-Leistung zur Verfügung (nachfolgend nur Software genannt). PLAN4 bietet ferner folgende Leistungen an:  Beratung, Konzeption, Produktentwicklung, Projektdurchführung u. -begleitung, Standardsoftware, Anpassung und Installation, Schulung, Support sowie Sanierungskostenaufnahme (zur Feststellung des Sanierungsstaus) über örtliche Partner.

1.2 Diese AGB der PLAN4 bestehen aus den folgenden drei Teilen:

II. Allgemeiner Teil der AGB, dessen Regelungen für sämtliche Leistungen von PLAN4 gelten, soweit im jeweiligen Besonderen Teil keine abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden.

III. Besonderer Teil – SaaS: Besondere Geschäftsbedingungen für die internetbasierte Softwarenutzung als Software as a Service Dienst (nachfolgend SaaS genannt).

IV. Besonderer Teil – Beratung: Besondere Geschäftsbedingungen für die Beratungs- und andere Dienstleistungen sowie Schulungen von PLAN4.

1.3 Die jeweiligen besonderen Bestimmungen in den Teilen III. und IV. gehen den Allgemeinen Bestimmungen des Teils II. vor.

1.4 PLAN4 erbringt keine Leistungen gegenüber ihren Kunden auf Basis eines Werkvertrages. Einen bestimmten Erfolg ihrer Leistungen schuldet PLAN4 also nicht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich, mindestens in Textform, die Geltung des Werkvertragsrechts vereinbart haben.

II. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich, Änderungsrecht, Abtretbarkeit und Vertretung

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge und sonstigen Absprachen zwischen PLAN4 und dem Kunden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, PLAN4 stimmt diesen, ganz oder teilweise, ausdrücklich und mindestens in Textform zu.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen nach § 14 BGB. Hierzu zählen neben den Gewerbetreibenden und Unternehmen des Privatrechts auch öffentlich-rechtliche Vertragspartner, wie öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Gemeinden), Stiftungen und Anstalten.

1.3 PLAN4 ist jederzeit berechtigt, diese AGB auch mit Wirkung für laufende Verträge unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden wirksam, wenn PLAN4 den Kunden zuvor über die Änderungen in einer Änderungsmitteilung informiert und der Kunde den Änderungen nicht widerspricht. Die Änderungsmitteilung enthält die Darstellung der einzelnen AGB-Veränderungen und den Hinweis auf das Widerspruchsrecht und auf die Widerspruchsfrist. Die Widerspruchsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zugang der Änderungsmitteilung. Widerspricht der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht, so werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. Widerspricht der Kunde hingegen fristgerecht, bleiben die AGB unverändert. In diesem Fall hat PLAN4 und auch der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchs außerordentlich mit Wirkung zum Ablauf von einem Monat nach Zugang der Kündigung zu beenden.

1.4 PLAN4 (Sales-)Mitarbeiter haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von PLAN4.

2. Nutzungsrechte (Lizenz) für den Kunden und für PLAN4

2.1 PLAN4 gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht (Lizenz), entwickelte oder zur Verfügung gestellte Software, einschließlich SaaS, zusammen mit der zugehörigen Dokumentation (die auch online und in englischer Sprache gefasst sein kann) im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der vertragsgemäße Umfang ergibt sich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen PLAN4 und dem Kunden. Insbesondere ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. aus der Auftragsbestätigung die maximale Anzahl der Nutzer (User) und die maximale Anzahl der Gebäude. Die Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung durch den Kunden selbst und auf die Nutzung durch seine eigenen Beschäftigten (Recht auf Eigennutzung). Die Nutzung durch Dritte ist untersagt.

2.2 Die Rechteübertragung (= Lizenzierung für die Dauer des Vertrages) an SaaS erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige erste Zahlung der vertraglichen Vergütung. Die Rechteübertragung ist gleichzeitig auflösend bedingt durch die Nichtzahlung eines Betrages, welcher einer anteiligen Vergütung für mehr als zwei Monate entspricht.

2.3 Die Rechteübertragung an Arbeitsergebnissen (wie Softwareentwicklungen nach Ziffer IV.) erfolgt aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen entsprechen den Nutzungsrechten an der Software. Dies bedeutet insbesondere, dass die Arbeitsergebnisse nur im Zusammenhang mit der Software von PLAN4 genutzt werden dürfen und auch nur solange und soweit genutzt werden dürfen, solange und soweit die Software genutzt werden darf; sind oder werden also Nutzungsrechte an der Software beschränkt oder sind sie erloschen, so ist auch das Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen entsprechend beschränkt oder erloschen. Abweichende oder ergänzende Regelungen ergeben sich aus etwaigen Einzelabstimmungen der Vertragsparteien, wie aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.

2.4 Der Kunde überträgt der dies annehmenden PLAN4 das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den vom Kunden entwickelten und in die Software integrierten Maßnahmen, einschließlich deren Bezeichnung, deren Einzelmaßnahmen, der Maßnahmenkombination, der Einzelpreise und der Gesamtpreise der Kostenschätzung. Die Rechteübertragung erfolgt unmittelbar mit der Integration einer Maßnahme in die Software. Abweichende oder ergänzende Regelungen ergeben sich aus etwaigen Einzelabstimmungen der Vertragsparteien, wie aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.

2.5 Die Nutzungsrechte für PLAN4 umfassen das Recht der Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts, der Vermietung (Lizensierung). PLAN4 darf also insbesondere die Maßnahmen in den Umfang der Software aufnehmen. Ferner hat PLAN4 das Recht, die Maßnahmen zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.

2.6 Der Kunde stellt sicher, dass etwaige Urheber der Maßnahme als solche nicht bezeichnet werden müssen. Die Rechteeinräumung ist durch die vertraglich an den Kunden erbrachte Leistung abgegolten, eine weitergehende Vergütung ist nicht geschuldet.

3. Abschluss, Änderungen, Dauer und Kündigung eines Vertrages

3.1 Die Angebote von der PLAN4 GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf Internetseiten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung, sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.

3.2 Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag ausschließlich durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Freischaltung und Mitteilung der Zugangsdaten zustande; erfolgt dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, gilt die Bestellung als nicht angenommen und der Vertrag als nicht abgeschlossen. PLAN4 behält sich die Annahme des Angebotes insbesondere für den Fall vor, dass versehentlich auf der Website Schreib-, Rechen- oder sonstige Fehler enthalten sind, welche das Angebot betreffen. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von PLAN4 mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.

3.3 Mit dem Zustandekommen des Vertrags verlieren sämtliche anderslautenden vorvertraglichen Abstimmungen ihre Gültigkeit. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung von PLAN4 enthalten sind.

3.4 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich (unter Bezugnahme auf den zu ändernden Vertrag) gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

3.5 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Bestellung des Kunden oder anderen Vertragsunterlagen, wie Angebot oder Auftragsbestätigung. Während des Laufs der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen; diese ist nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er von einer der Vertragsparteien nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat vor dem jeweiligen Vertragsende. Klarstellend vereinbaren die Vertragsparteien, dass sie hinsichtlich der Vertragsdauer und der Kündigungsfrist eine abweichende Regelung treffen können.

3.6 Beide Vertragsparteien haben das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

3.6.1 Ein wichtiger Grund liegt für beide Vertragsparteien vor, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

3.6.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund, der PLAN4 zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Vertragspflichten verletzt und die Verletzung auf eine von PLAN4 erfolgte Abmahnung hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder wenn der Kunde bei monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbarter Zahlung mit einem Betrag in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate übersteigt.

3.6.3 Ein wichtiger Kündigungsgrund, der den Kunden zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn PLAN4 aufgrund von Höherer Gewalt oder kriminellen Handlungen von ihrer Leistungspflicht befreit ist und dieser Zustand länger als drei Monate andauert.

3.7 Bei einer Vertragsbeendigung aufgrund einer ordentlichen Kündigung wird PLAN4 nach Vertragsende die vertragliche Leistung einstellen und entsprechende technische Ressourcen bereinigen, insbesondere die Zugänge abschalten und die Serverdaten löschen (Bereinigung). Dem Kunden steht es frei, während der Vertragslaufzeit die aus seiner Sicht erforderlichen Daten zu extrahieren oder PLAN4 damit zu beauftragen. Die Vergütung von PLAN4 erfolgt in diesem Fall nach Aufwand; es gilt Besonderer Teil – Beratung dieser AGB. Bei einer Vertragsbeendigung aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund stellt PLAN4 die vertragliche Leistung sofort ein; die Bereinigung erfolgt binnen eines Monats nach Vertragsende.

3.8 Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Eine Abmahnung muss mindestens in Textform erfolgen.

3.9 Die Daten der Bestellung, der Auftragsbestätigung und der gegebenenfalls der Vertragsdurchführung werden nach den gesetzlichen Vorgaben, vor allem AO und HGB, gespeichert.

4. Zahlungsbedingungen und Preisanpassung

4.1 Die Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Haben die Vertragsparteien grundsätzlich eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart und fehlt die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, dann gelten die jeweils zuletzt vereinbarten Stunden- und Tagessätze. Die Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer, deren jeweils gültigen Satz PLAN4 berechnet und in der Rechnung gesondert ausweist.

4.2 Die Vertragsparteien stimmen die Reisekosten ausdrücklich miteinander ab. Kommt eine Regelung nicht zustande gilt Folgendes: Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller erforderlichen Reisekosten im üblichen Rahmen, d.h. Bahnfahrt 2. Klasse, Flugticket der Economy-Klasse mit Zusatzleistungen, wie Priority-Check-In und Beinfreiheit, Kfz-Nutzung zu 1,00 € pro gefahrenem Kilometer zzgl. Nebenkosten (z.B. Parkkosten, Mautkosten) und Übernachtung bis 150 € pro Nacht, und zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Reisezeit wird grundsätzlich zum halben Stundensatz berechnet. Dies gilt dann nicht, soweit die Reisezeit als Arbeitszeit genutzt wird, um z.B. bei Flügen oder Zugfahrten zu arbeiten. In diesem Fall wird die Reisezeit zum vollen Stundensatz berechnet.

4.3 Der Kunde überweist alle Rechnungen an PLAN4 ohne Abzug binnen 15 (fünfzehn) Tagen nach Rechnungszugang. Ausschlaggebend für die Fristeinhaltung ist die Gutschrift auf dem Konto von PLAN4. Im Einzelfall kann ein anderes Zahlungsziel vereinbart werden und ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

4.4 Der Kunde kommt 30 (dreißig) Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 9 (neun) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber PLAN4 aufrechnen. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit PLAN4 nur mit vorheriger Zustimmung von PLAN4 verpfänden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden und Referenzbenennung

5.1 Der Erfolg der Tätigkeit von PLAN4 hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde an den Leistungen von PLAN4 mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit.

5.2 Soweit einzelvertraglich nicht etwas Anderes geregelt ist, wird der Kunde:

5.2.1 PLAN4 bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen,

5.2.2 von sich aus prüfen, ob die Leistungen von PLAN4 mit seinen IT-Systemen kompatibel sind, und setzt die Produkte von PLAN4 nur auf solchen Systemen ein, welche die Systemanforderungen von PLAN4 erfüllen,

5.2.3 jegliche Leistungen und insbesondere Software auf deren Verwendbarkeit im eigenen Betrieb in einer Test-IT-Umgebung zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt,

5.2.4 PLAN4 alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben oder übersenden, welche für die Vertragsdurchführung benötigt werden,

5.2.5 PLAN4 Zugang zu Räumen und Sachmitteln sowie Kontakt zu Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, und wird insbesondere in jedem Fall jeweils einen Ansprechpartner für organisatorische Fragen und einen Ansprechpartner für technische Fragen benennen,

5.2.6 PLAN4 über für die Vertragsdurchführung relevanten Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes informieren und

5.2.7 für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit PLAN4 abstimmen und vorbereiten sowie

5.2.8 es unterlassen, die technischen Sperrmaßnahmen (wie Beschränkung der Anzahl der Nutzer oder der Anzahl der Gebäude) zu analysieren oder umgehen; auch darüber hinaus ist jegliches Reverse Engineering der vertraglichen Software untersagt.

5.3 Der Kunde wird seine Zugangsdaten (wie Benutzername, Passwort) vertraulich behandeln, sie ausschließlich an befugte Personen nach Ziffer II. 2.1 offenbaren und im Rahmen des ihm Zumutbaren jegliche unbefugte Kenntniserlangung und Verwendung der Zugangsdaten durch geeignete technische, organisatorische oder vertragliche Maßnahmen verhindern. Er wird es insbesondere unterlassen, die Zugangsdaten an Personen außerhalb des eigenen Unternehmens (Dritte) mitzuteilen oder zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist für alle Aktivitäten, die mit Hilfe seiner Zugangsdaten erfolgen, allein verantwortlich. Der Kunde wird an PLAN4 unverzüglich über jede unbefugte Nutzung der Zugangsdaten informieren. Die Zugangsdaten sind Vertrauliche Informationen, sodass ergänzend die Regelungen der Ziffer II. 8. gelten.

5.4 Der Kunde räumt PLAN4 das Recht ein, ihn als Referenz anzugeben. Hierzu räumt der Kunde hiermit der PLAN4 sämtliche Rechte ein, die PLAN4 berechtigen, die Firma, das Logo und etwaige Marken des Kunden auf den PLAN4-Websites und in analogen und digitalen PLAN4-Referenzlisten zu verwenden. Dabei darf PLAN4 gegenüber anderen Kunden und Interessenten auch die wesentlichen technischen Eckdaten der Zusammenarbeit benennen. Der Kunde hat das Recht, einzelnen Nutzungen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Die PLAN4 nimmt diese Rechteeinräumung hiermit an.

6. Gewährleistung

a) Unverzügliches Untersuchen von Waren und Dienstleistungen

6.1 Der Kunde hat von PLAN4 gelieferte Gegenstände (einschließlich Software und Informationen, wie Zugangsdaten) unverzüglich auf offensichtliche Sach- und Rechtsmängel sowie auf die sonstige Vertragskonformität hin zu untersuchen. Teilt er offensichtliche Abweichungen PLAN4 nicht unverzüglich in Textform mit, erlöschen insoweit seine Ansprüche, vor allem Mängelansprüche.

b) Gewährleistung bei Dienstleistungen

6.2 Dienstverträge erfüllt PLAN4 mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt und gewährleistet, dass das mit der Vertragserfüllung beauftragte Personal über die erforderlichen Qualifikationen, die erforderlichen Erfahrungen für die Erbringung der vertraglich geforderten Leistungen und die entsprechende Zuverlässigkeit verfügt und die Leistungen nach jeweiligen anerkannten Regeln der Technik erbracht werden; dies betrifft insbesondere die IT-Sicherheit und die Datensicherung. Im Übrigen hat der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen PLAN4 nur, soweit PLAN4 gegenüber dem Kunden ausdrückliche vertragliche Zusagen macht, wie eine bestimmte Reaktionszeit oder Verfügbarkeit.

c) Gewährleistung bei Kauf- und Werkverträgen

6.3 Besteht eine Gewährleistungspflicht von PLAN4, gilt Folgendes: Tritt an den von PLAN4 gelieferten oder gefertigten neuen Gegenständen (einschließlich Software) ein Mangel auf, wird PLAN4 diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung). Die Nacherfüllungsfrist beginnt, sobald der Kunde gegenüber PLAN4 möglichst präzise und detailliert den Mangel oder seine Auswirkungen schriftlich beschrieben hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz mindestens zwei Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt von PLAN4 abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Dies gilt jedoch nur bei einem wesentlichen Mangel, wenn der Kunde an einer Teilleistung objektiv kein Interesse hat. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an PLAN4 für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt bemisst sich an der vereinbarten Vergütung.

6.4 Der Kunde hat keine Ansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Ansprüche, wenn er selbst oder ein vom ihm beauftragter Dritter die gelieferten Gegenstände (einschließlich Software und Daten) verändert, es sei denn er weist nach, dass die Änderung den Analyse- oder Bearbeitungsaufwand durch PLAN4 nicht wesentlich erschwert hat und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war.

d) Verjährung

6.5 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von PLAN4 oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PLAN4 beruhen, und nicht für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PLAN4 oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PLAN4 beruhen.

e) Erstattungsansprüche bei vermeintlicher Mangelbeseitigung

6.6 Stellt sich heraus, dass PLAN4 auf Aufforderung des Kunden und in der Annahme einer Mangelbeseitigungspflicht Leistungen vornimmt, obwohl ein Mangel nicht vorlag, hat PLAN4 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Ersatz ihrer damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Die Vergütungspflicht erlischt jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem PLAN4 erkennt oder erkennen musste, dass ein Mangel nicht vorliegt. PLAN4 informiert den Kunden hierüber. Der Kunde kann die Fortsetzung der Arbeiten gegen Vergütung beauftragen.

f) Vorgehen zur Abwehr von geltend gemachten Drittrechten

6.7 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte durch den Einsatz von PLAN4-Produkten oder PLAN4-Leistungen (vor allem Software oder SaaS) geltend, stellt PLAN4 den Kunden von diesen Ansprüchen frei und übernimmt nach eigenem Ermessen die Abwehr dieser Ansprüche. Der Kunde wird PLAN4 unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche unterrichten und die zur Abwehr der Ansprüche notwendigen Informationen und Unterstützungen zur Verfügung stellen. Wehrt PLAN4 solche Ansprüche nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ab, ist der Kunde berechtigt, selbst notwendige Abwehrmaßnahmen vorzunehmen. PLAN4 erstattet dem Kunden in diesem Fall die dem Kunden entstehenden erforderlichen Kosten. Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn die Kostenerstattung bereits von Dritten erfolgte. PLAN4 ist bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter in Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die Software so abzuändern oder zu ersetzen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden und die Leistung dennoch vertragsgerecht ist oder dem Kunden die zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang erforderlichen Rechte zu verschaffen, sodass die vereinbarte Nutzung durch den Kunden wieder rechtlich gestattet wird.

7. Haftung und Haftungsausschluss

7.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach diesem Abschnitt und zwar auch hinsichtlich sämtlicher anderer haftungseinschränkender oder gewährleistungseinschränkender Regelungen in diesen AGB.

7.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PLAN4 oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von PLAN4 beruhen, haftet PLAN4 unbeschränkt.

7.3 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet PLAN4 unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.4 Für leichte Fahrlässigkeit haftet PLAN4 nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und nur, soweit mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 100.000,‑‑ €.

7.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt ein Fall von Ziffer 7.2 oder Ziffer 7.3 dieses Abschnittes vor.

7.6 In allen sonstigen Fällen ist die Haftung von PLAN4, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für indirekte Schäden, wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse, Verzugsschäden, erlittene Verluste, Schäden durch Geschäftsstockung oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden.

7.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleibt unberührt.

7.8 PLAN4 haftet ferner nicht für Schäden oder Mängel aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von PLAN4 liegen. Hierzu gehören vor allem Höhere Gewalt oder kriminelle Handlungen, z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände, staatliche Maßnahmen, Epidemien, Streik, Pandemien, Diebstahl, Feuer, Explosion, (D-)DOS-Angriffe, Hacking, Cracking. In diesen Fällen ist PLAN4 auch von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit ihr die Leistungserbringung aufgrund Höherer Gewalt oder krimineller Handlungen tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

8. Geheimhaltung, Verschwiegenheit

8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei oder deren Geschäftspartner streng vertraulich zu behandeln und von diesen weder für sich noch für Dritte Gebrauch zu machen oder diese an Dritte weiterzugeben.

8.2 Informationen oder Daten sind dann keine Geschäftsgeheimnisse, wenn sie

8.2.1 durch deren Inhaber nicht angemessen mit ausreichenden technischen, organisatorischen oder vertraglichen Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden,

8.2.2 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der anderen Vertragspartei aus anderen Quellen und ohne Geheimhaltungsverpflichtung oder öffentlich bekannt waren,

8.2.3 nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei öffentlich bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten der anderen Vertragspartei beruht.

8.3 Klarstellend vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Sanierungsmaßnahmen, deren Bezeichnung, deren Bestandteile und deren Einzel- und Gesamtkosten keine Geschäftsgeheimnisse beider Vertragsparteien sind.

8.4 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen überlassenen und als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen vertraulich zu behandeln, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern und ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei weder zu vervielfältigen noch an Dritte weiterzugeben oder den Inhalt Dritten sonst wie zugänglich zu machen. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass innerhalb ihrer Organisationen nur solchen Mitarbeitern die Daten/Dateien/Informationen/Unterlagen zugänglich gemacht werden, die diese zwingend benötigen und mit denen eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für sonstige Vertragspartner der Vertragsparteien, wie Lieferanten, Berater, Kunden oder Dienstleister.

8.5 Wird eine der Vertragsparteien behördlich oder gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich und möglichst vor der Offenlegung über die Einzelheiten dieser Verpflichtung, einschließlich der Vorlage der zur Offenlegung verpflichtenden Dokumente.

8.6 Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten während der gesamten Laufzeit und sinngemäß auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.

9. Datenschutz

9.1 Soweit die Vertragsparteien im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten verarbeiten, werden sie die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten und ihre Mitarbeiter und etwaig eingebundene Dritte entsprechend aufklären und verpflichten.

9.2 Die Verpflichtungen zur Einhaltung des Datenschutzes gelten während der gesamten Laufzeit und sinngemäß auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sehen Bestimmungen dieser AGB (im Allgemeinen Teil oder in den Besonderen Teilen) Schriftform vor, so ist es zur Wahrung dieser Form ausreichend, wenn die Erklärung per Telefax auf dem Briefpapier des Versenders oder per E-Mail mit einer vollständigen E-Mail-Signatur des Versenders abgegeben wird.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, darüber zu verhandeln, die unwirksamen Vorschriften schriftlich durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich Freiburg. Die gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstände bleiben unberührt. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PLAN4.

10.4 Auf die Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

III. Besonderer Teil – SaaS

1. Geltungsbereich

1.1 Dieser „Besondere Teil – SaaS“ gilt für internetbasierte Softwarenutzung als Software as a Service Dienst (SaaS). PLAN4 stellt dem Kunden in einem Rechenzentrum eine über das Internet erreichbare IT-Umgebung bereit, auf welcher der Kunde die PLAN4-Software (Dienstplanung und Softwaremodule) im Objektcode nutzen kann. Das Hosting (also das Betreiben dieser IT-Umgebung in einem Rechenzentrum und die Anbindung an das Internet) erfolgt nach Wahl von PLAN4 entweder durch PLAN4 selbst oder durch einen Lieferanten von PLAN4.

1.2 PLAN4 steht nicht dafür ein, dass die PLAN4-Software für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet ist und, dass der Einsatz der PLAN4-Software zum vom Kunden gewünschten Ergebnis führt. PLAN4 steht insbesondere nicht dafür ein, dass die von der Software gelieferten Prognosen der Baukosten zutreffend sind. Abweichungen, auch in einem ganz erheblichen Umfang, sind eine Kerneigenschaft von Prognosen; sie dienen lediglich einer groben Orientierung und entbinden nicht von einer anschließenden sorgsamen eigenen Planung der Baumaßnahme.

1.3 Unterstützungsleistungen an Software und Hardware außerhalb des SaaS und vor allem Beratungsleistungen sind im SaaS-Leistungsumfang nicht enthalten. Soweit PLAN4 im Rahmen des SaaS-Angebots dem Kunden solche Leistungen zusagt, gelten hierfür die Bestimmungen des Abschnitts IV. (Beratung) dieser AGB.

2. Hosting

2.1 Es gilt der vereinbarte Nutzungsumfang. Der Kunde kann den Nutzungsumfang mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber PLAN4 hinsichtlich der der Nutzungsparameter (wie Nutzeranzahl und Gebäudeanzahl) verändern. Die Erhöhung ist jederzeit möglich. Die Verringerung ist jedoch nur einmal halb-jährlich möglich und zwar höchstens um 10 % der jeweils aktuellen Nutzeranzahl. Hierfür teilt der Kunde an PLAN4 die künftig gewünschte Nutzeranzahl mit; PLAN4 setzt dies spätestens binnen 30 Tagen um. Die Verringerung ist ausgeschlossen, wenn sie dazu führen würde, dass die Benutzerzahl geringer wird als 80 % des ursprünglich vereinbarten Umfangs.

2.2 PLAN4 erbringt die SaaS-Leistungen, insbesondere das Hosting, als Dienstleistung und bemüht sich nach besten Kräften und soweit es von PLAN4 beeinflussbar ist, die vertraglich vorgesehene Verfügbarkeit von SaaS zu erreichen.

2.3 PLAN4 schuldet allein die Anbindung von SaaS an das Internet und haftet insbesondere nicht für das Funktionieren der Internetleitungen oder Telefonleitungen oder anderer Datenleitungen außerhalb des Rechenzentrums, von welchem aus das Hosting erfolgt. PLAN4 teilt dem Kunden die Identifikationsdaten mit. Dies sind vor allem der Anmeldename oder Benutzername, die Passwörter und Internet-Adressdaten (Links).

2.4 PLAN4 richtet das SaaS so ein, dass der Kunde über einen gängigen Internet-Browser (aktuelle Liste jeweils auf der Website von PLAN4 – unter „Support“ – einsehbar) auf das SaaS und die dortige PLAN4-Software zugreifen kann. PLAN4 gibt dem Kunden Anforderungen an diese gängigen Internet-Browser bekannt und teilt dem Kunden insbesondere solche Internet-Browser mit, welche für die Leistungen von PLAN4 optimiert wurden. PLAN4 ist berechtigt, mit einer Ankündigungszeit von 1 (einer) Woche, technische Veränderungen vorzunehmen, die beim Kunden zu einem Update des Internet-Browsers oder zu einem Wechsel des Internet-Browsers führen können. Ansprüche erwachsen dem Kunden hieraus nicht. Der Kunde kann für etwaige Anpassungsarbeiten Beratungsleistungen bei PLAN4 gesondert beauftragen.

2.5 Die Inhalte der Ziffer 2.4 gelten entsprechend für andere erforderliche technische Änderungen am SaaS und für bei der Nutzung der PLAN4-App auf der Basis der Betriebssystems iOS oder Android. Dies gilt vor allem für Änderungen des Zugangsverfahrens (z.B. erweiterte Sicherheitsanforderungen) und für den Wechsel von eingesetzter Software, Hardware, weiterer Einrichtungen oder Lieferanten.

3. Vergütung

3.1 Die SaaS-Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

4. Pflichten des Kunden und Zurückbehaltungsrecht von PLAN4

4.1 Der Kunde wird die nachfolgenden Pflichten stets erfüllen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten und wird dadurch die Erbringung des SaaS wesentlich erschwert oder mit Nachteilen für andere PLAN4-Kunden verbunden, darf PLAN4 den Zugang zum SaaS des Kunden aussetzen, und zwar nach erfolgter Abmahnung und dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist. Die Abmahnung und Fristsetzung entfallen, wenn durch die Pflichtverletzung des Kunden die Leistungserbringung des SaaS vollständig unmöglich wird oder die weitere Leistungserbringung durch PLAN4 für andere PLAN4-Kunden mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre.

4.2 Die Vergütungspflicht des Kunden gegenüber PLAN4 besteht ungeachtet dessen für die gesamte Vertragsdauer.

4.3 Der Kunde informiert PLAN4 unverzüglich zumindest in Textform über sämtliche Umstände und vor allem deren Änderungen, die sich auf die vertragsgemäße Durchführung des Vertrages auswirken werden oder auswirken könnten.

4.4 Der Kunde stellt eigenverantwortlich sicher, dass er während der Vertragslaufzeit über eine ausreichend dimensionierte und gesicherte Internetanbindung verfügt.

4.5 Der Kunde nutzt SaaS eigenverantwortlich. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass in das SaaS eingegebene Daten (Prozessdaten) keine Rechte Dritter verletzen und gegen keine Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt PLAN4 von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter gegen PLAN4 frei und erstattet PLAN4 vor allem die tatsächlich entstandenen Rechtsverteidigungskosten.

4.6 Der Kunde stellt – ergänzend zu Ziffer II. 5.3 – einen sorgfältigen Umgang mit den Zugangs- und Identifikationsdaten sicher, welche der Kunde von PLAN4 für die Nutzung von SaaS erhält oder im Rahmen der Nutzung selbst erstellt. Im Falle von Verlust, Diebstahl oder anderen Ereignissen, die zu einem Risiko einer unrechtmäßigen Nutzung führen, hat der Kunde unverzüglich PLAN4 zu benachrichtigen, damit die Vertragsparteien geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen können. Die Kosten der Sicherungsmaßnahmen trägt der Kunde. PLAN4 berechnet dem Kunden die Leistungen nach Aufwand.

4.7 Der Kunde befolgt die Anweisungen von PLAN4 bezüglich der Nutzung des SaaS. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Standards und Anforderungen an Hardware, Software und Personal, die PLAN4 dem Kunden mitteilt, sowie für Sicherungsmaßnahmen, falls das Risiko eines unbefugten Zugangs zum SaaS besteht. Befolgt der Kunde die Anweisungen nicht, ist PLAN4 berechtigt, technische Mittel einzusetzen, um die vom Kunden verursachten Risiken oder Belastungen auszuschließen oder jedenfalls zu verringern. Dies kann bis zu einer vollständigen Leistungseinstellung führen. Schadensersatzansprüche kann der Kunde gegenüber PLAN4 hieraus nicht geltend machen.

4.8 Stellt der Kunde eine Fehlfunktion oder einen Fehler oder einen Mangel fest, teilt er dies unverzüglich PLAN4 mit. Nach Mitteilung einer Störung oder eines Fehlers durch den Kunden ergreift PLAN4 die Maßnahmen, die zu einer Reparatur führen oder führen können. PLAN4 ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, Notlösungen, Umleitungen und/oder andere problemmindernde Maßnahmen durchzuführen.

4.9 Der Kunde unterlässt es, die PLAN4-Software ohne die Zustimmung von PLAN4, selbst oder durch Dritte, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verändern, zu warten und insbesondere Funktionen zu (kundenspezifischen) Produkten und Dienstleistungen hinzuzufügen.

4.10 Der Kunde unterlässt es, Reverse Engineering oder Dekompilierung oder jede andere Art der Anpassung der PLAN4-Software in eine von Menschen lesbare Form durchzuführen. Erlaubt ist dies ausschließlich in den durch zwingendes Recht vorgesehenen Konstellationen. Der Kunde teilt PLAN4 die Vornahme einer der oben aufgeführten Handlungen unverzüglich mit und übermittelt PLAN4 unverzüglich die Kopie des entstandenen Arbeitsergebnisses.

4.11 Der Kunde unterlässt es, SaaS so zu nutzen oder so zu konfigurieren, dass Schäden am SaaS oder Störungen im Gebrauch des SaaS auftreten können. Insbesondere wird der Kunde jegliche Überbelastung und vor allem Penetrationstests ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von PLAN4 unterlassen.

5. Sicherstellung der SaaS-Funktionsfähigkeit

5.1 PLAN4 ist berechtigt, auf Protokolldateien und andere Nutzungsinformationen zuzugreifen, um die Nutzung des SaaS zu analysieren. PLAN4 wird die Ergebnisse einer solchen Analyse an Dritte nicht weitergeben. Dies gilt nicht für Zahlen und Daten, die sich auf die Nutzung des SaaS beziehen und nicht direkt auf die Nutzung durch den Kunden zurückgeführt werden können.

5.2 PLAN4 plant anhand des mit dem Kunden abgeschlossenen SaaS-Vertrages die voraussichtliche Nutzungsintensität und stellt entsprechende Ressourcen sicher. PLAN4 ist berechtigt sicherzustellen, dass der Kunde SaaS vertragskonform nutzt und darf technische Beschränkungen und Kontrollmechanismen integrieren, um die vertragskonforme Nutzung zu überprüfen und eine darüberhinausgehende Nutzung zu verhindern.

5.3 PLAN4 informiert den Kunden im Voraus über eine geplante Wartung, wenn diese Wartung zu Problemen beim Zugang zum SaaS oder zur Nichtverfügbarkeit des SaaS führt. Der Wartungszeitpunkt wird, soweit möglich, gemeinsam mit dem Kunden festgelegt. Andere Wartungsarbeiten finden, so weit wie möglich, während der Werktage statt.

5.4 PLAN4 behält sich das Recht vor, jederzeit Wartungsarbeiten durchzuführen, wenn die Art oder Dringlichkeit der Störung, des Fehlers oder des Problems dies vernünftigerweise erfordert.

5.5 PLAN4 ist bestrebt, einen angemessenen physischen und logischen Schutz gegen unbefugten Zugriff Dritter auf das SaaS zu gewährleisten. Wünscht der Kunde bestimmte Sicherheitsmaßnahmen, muss der Kunde PLAN4 zur Angebotsabgabe auffordern. PLAN4 wird daraufhin die Machbarkeit prüfen und bejahendenfalls ein Angebot an den Kunden unterbreiten, welches der Kunde annehmen kann.

6. Leistungsparamter

6.1 PLAN4 stellt während der Vertragslaufzeit eine Verfügbarkeit des Hostingrechners am Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet in Höhe von 98 % pro Monat sicher.

6.2 Die Verfügbarkeit bezieht sich stets auf die Servicezeit, und zwar die Zeit Montag bis Freitag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, jedoch nicht an gesetzlichen bundeseinheitlichen Feiertagen.

6.3 Wird die vertraglich vorgesehene Verfügbarkeit im Monatsdurchschnitt unterschritten, ist die Vergütung im betroffenen Monat wie folgt gemindert:

Verfügbarkeit      Minderung

96-97%                       15%

95-96%                        20%

94-95%                        25%

93-94%                        30%

92-93%                        35%

91-92%                        40%

90-91%                        45%

< 90 %                         100%

6.4 PLAN4 ist berechtigt, außerhalb der Servicezeit Wartungsarbeiten durchzuführen. PLAN4 behält sich vor, in technisch notwendigen Fällen auch innerhalb der Servicezeit Wartungen durchzuführen, allerdings nur mit einer Vorankündigung von mindestens drei Stunden.

6.5 PLAN4 stellt dem Kunden die Software im SaaS stets in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. PLAN4 ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und für alle Kunden zu aktualisieren; dies erfolgt grundsätzlich außerhalb der Servicezeit. Softwareänderungen können zu Veränderungen des Nutzerverhaltens und der Softwarebenutzung führen. Einarbeitungs- und Schulungsaufwand sowie etwaige weitere Folge-Investitionen aufseiten des Kunden stellen keinen Mangel und keinen zu ersetzenden Schaden dar.

6.6 PLAN4 erstellt täglich Datensicherungen und hebt diese für 15 Kalendertage auf; anschließend werden sie überschrieben.

6.7 PLAN4 bietet Support innerhalb der Servicezeit. Supportanfragen sind zu richten an :

Telefon: 0761 / 70 75 90 14

E-Mail:  support@plan4software.de

IV. Besonderer Teil – Beratung

1. Geltungsbereich, Dienstleistung und ausnahmsweise Werkleistung

1.1 Dieser „Besondere Teil – Beratung“ gilt für sämtliche mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Beratungsleistungen von PLAN4. Die Beratung umfasst sämtliche Unterstützungsleistungen, die vom SaaS nicht umfasst sind. Hierzu gehören z.B. Planung, Konzeptionierung, Consulting, Implementierung, Softwareanpassungen, Programmierung von Reports/Berichten, 2nd Level Support, Schulungen und die Durchführung von Kursen sowie die Aufnahme des Sanierungsstaus (bei der Sanierungskostenaufnahme) über von PLAN4 beauftragte, externe Dienstleister.

1.2 Die Beratung erfolgt als Dienstleistung, sodass PLAN4 einen bestimmten Leistungserfolg gegenüber dem Kunden nicht schuldet. Das Werkvertragsrecht findet auf eine Beratungsleistung nur dann Anwendung, wenn sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, dass PLAN4 einen bestimmten, genau beschriebenen, und im Rahmen einer Abnahme (Funktionsprüfung) zu überprüfenden Erfolg schuldet.

2. Leistungsbringung

2.1 PLAN4 erbringt ihre Leistungen innerhalb der Servicezeiten ohne Aufschlag. In Abstimmung mit dem Kunden erbringt PLAN4 diese Arbeiten auch außerhalb der Servicezeiten. In diesem Fall berechnet PLAN4 einen Aufschlag in Höhe von 25 % für Arbeiten zwischen 18.00 und 09.00 Uhr (Spät- und Nachtarbeit) und mit einem Aufschlag von 50 % für sämtliche Arbeiten an einem Wochenende oder an einem bundeseinheitlichen Feiertag. Beide Aufschläge sind kombinierbar.

2.2 Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Leistungen von PLAN4 in mehreren Phasen oder Abschnitten erfolgt, die auf einander aufbauen, kann PLAN4 die weitere Leistung aussetzen und erst dann wiederaufnehmen, bis der Kunde die vorangegangene Leistung als vertragskonform bestätigt hat.

2.3 Vorgesehene Lieferfristen von PLAN4 an den Kunden dienen ausschließlich der besseren Planung und Abstimmung der Vertragsparteien. Sie stellen insbesondere keine fixe, kalendermäßig bestimmte Leistungszusage von PLAN4 dar. Die Fristüberschreitung führt daher nicht zu einem Verzug von PLAN4 und begründet auch keinerlei sonstige Ansprüche des Kunden.

2.4 PLAN4 ist in der Art und Weise der Leistungserbringung frei und ist insbesondere berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die Vertragsparteien können abweichende Regelungen hierzu treffen, insbesondere in einem Vertrag über Auftragsverarbeitung, soweit es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt.

2.5 PLAN4 erbringt die Leistungen remote oder – nach Abstimmung – vor Ort beim Kunden. Bei remote Leistungen weist PLAN4 bereits jetzt darauf hin, dass bei Unterstützungsleistungen ein Systemzugriff seitens PLAN4 auf die SaaS-Instanz sowie auf den betroffenen Arbeitsplatz des Kunden erfolgen kann. Dies erfolgt über einen Support Account von PLAN4.

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Parteien vereinbaren je Beratungsauftrag, ob die Leistungsabrechnung als Festpreis oder nach Aufwand erfolgt. Sämtliche Beratungsleistungen (sowohl Dienstleistungen als auch etwaige Werkleistungen) werden nach Aufwand abgerechnet, wenn nicht ein Festpreis vereinbart wird.

3.2 Erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand, erbringt PLAN4 die vertragsgemäße Leistung und berichtet dem Kunden über seine Leistungen in einer Stundenaufstellung, welche die Grundlage der Leistungsabrechnung darstellt.

3.3 Teilt PLAN4 dem Kunden vorab eine Aufwandsschätzung mit, so beruht diese auf den Erfahrungswerten aus der Vergangenheit und aus anderen Projekten. Daher ist diese Schätzung unpräzise und unverbindlich. Es handelt sich dabei um keinen Kostenvoranschlag. Die Abrechnung erfolgt stets nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand.

3.4 PLAN4 rechnet die von ihr nach Aufwand erbrachten Leistungen monatlich ab. Zum Festpreis vereinbarte Leistungen werden nach Ablieferung und bei vereinbartem Werkvertrag nach Abnahme abgerechnet. Die Parteien können Abschlagszahlungen vereinbaren.

3.5 PLAN4 ist berechtigt, eine Vorauszahlung (Vorschuss) zu verlangen und mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn diese bei PLAN4 eingegangen ist.

4. Schulungen und Workshops

4.1 PLAN4 führt Schulungen und Workshops in den Räumlichkeiten des Kunden oder nach Absprache im eigenen Schulungszentrum in Freiburg und online durch. Der konkrete Schulungsinhalt, die maximale Teilnehmerzahl, die Zielgruppe und der Referent sind im Angebot enthalten.

4.2 Bei der Schulung werden der Kunde und seine Mitarbeiter mit der Bedienung der PLAN4 Softwareprodukte durch PLAN4 Referenten entweder in Standardschulungen oder individuell vertraut gemacht. Die Schulungen und Workshops erfolgen ausschließlich auf Basis des Dienstvertragsrechts; ein bestimmter Schulungserfolg ist nicht geschuldet.

4.3 Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern oder Umsetzung von Änderungswünschen hinsichtlich der Softwareprodukte. Die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung.

4.4 Die Schulungs- und Workshopgebühren schließen die Kosten für die Schulungen und Workshops, für die Seminarunterlagen (v.a. Präsentation; ein Skript o.ä. ist nicht geschuldet) und, soweit in unseren Räumen geschult wird, Essen und Erfrischungsgetränke ein. Für die Rechte an Schulungs- und Workshopunterlagen gilt die Rechteeinräumung im Rahmen von SaaS entsprechend.

4.5 Die Absage einer Schulung bzw. eines Workshops durch den Kunden ist kostenfrei möglich, wenn sie bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Schulung erfolgt.

4.6 Für eine verbindlich zugesagte Schulungs- oder Workshopteilnahme zahlt der Kunde an PLAN4 ein Ausfallentgelt, wenn er nicht teilnimmt oder die Teilnahme nicht rechtzeitig absagt. Das Ausfallentgelt beträgt 30 % der vertraglich vereinbarten Schulungs- bzw. Workshopgebühren zuzüglich weiterer tatsächlich entstandener Kosten, wie nicht oder nicht kostenfrei stornierbarer Reise- und Übernachtungskosten.

4.7 Diese Regelungen gelten für Präsenzschulungen und -workshops wie Onlineschulungen und ‑workshops gleichermaßen.

5. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

5.1 Der Kunde wird die Abnahme unmittelbar nach Ablieferung oder Übergabe an ihn oder nach Meldung der Abnahmebereitschaft, wenn der Kunde auf die Leistung bereits zugreifen kann, unverzüglich einleiten und hierzu eine Funktionsprüfung durchführen.

5.2 Ergibt die Funktionsprüfung, dass das Werk der Leistungsbeschreibung vollständig oder im Wesentlichen entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich und zumindest in Textform die Abnahme des Werkes. Bei etwaigen, konkret zu benennenden, Mängeln kann sich der Kunde Gewährleistungsrechte in der Abnahmeerklärung ausdrücklich vorbehalten.

5.3 Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit, die in der Regel 15 (fünfzehn) Kalendertage beträgt, die Abnahme nicht erklärt und keine Mängel anführt, die die Abnahme hindern.